Ein solarbetriebenes Abdach versorgt einen Parkplatz mit E-Ladestationen, an dem mehrere Autos stehen. Ein solarbetriebenes Abdach versorgt einen Parkplatz mit E-Ladestationen, an dem mehrere Autos stehen.

Informationen zur 
Ladeinfrastruktur-Gesetzgebung für Garagenhöfe und Firmenparkplätze

§7 GEIG Gesetzliche Pflichten im Überblick

Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung, und damit einhergehend steigen die Anforderungen an die Ladeinfrastruktur. In Deutschland sind die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Ausstattung mit Ladestationen das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und die Ladesäulen-Verordnung (LSV). Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die relevanten Bestimmungen, insbesondere für Betreiber von Garagenhöfen und Firmenparkplätzen.

Neubau von Nichtwohngebäude
(§ 7 GEIG)

Ab mehr als 6 Stellplätzen (innerhalb oder angrenzend an das Gebäude) gilt, dass jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität vorbereitet sein muss und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden muss.



Bestandsgebäude ohne Renovierung (§ 10 GEIG)

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen besteht ab dem 1. Januar 2025 eine Pflicht, mindestens einen Ladepunkt zu errichten.

Für 10–20 Stellplätze ohne Renovierung gibt es aktuell keine unmittelbare Verpflichtung durch das GEIG.

Größere Renovierung bestehender Nichtwohngebäude (§ 9 GEIG)

Bei einer größeren Renovierung eines Gebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen (innerhalb oder angrenzend) ist sicherzustellen, dass jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird und mindestens ein Ladepunkt installiert wird.



Öffentlich zugängliche Parkplätze (> 20 Stellplätze) nach LSV

Betreiben Sie Ihren Garagenhof als öffentlich zugänglichen Parkplatz mit über 20 Stellplätzen, müssen Sie nach der Ladesäulen-Verordnung mindestens einen davon mit einer Ladesäule ausstatten.

Bei weniger als 20 Stellplätzen greift die LSV nicht.

Fazit

Wenn Ihr Garagenhof kein Neubau ist, keiner größeren Renovierung unterzogen wird und Sie zwischen 10 und 20 Stellplätze haben, sind Sie nach jetzigem Stand nicht verpflichtet, einen Ladepunkt anzubieten. Sollten Sie jedoch in naher Zukunft umfassende Umbauten planen oder Ihr Grundstück 20 Stellplätze übersteigen, kommt eine Verpflichtung nach GEIG (§ 9 bzw. § 10) bzw. LSV in Betracht.

Unser Tipp für die Zukunftssicherheit:

Auch ohne aktuelle gesetzliche Pflicht lohnt es sich, bereits heute
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